Junkers & Müllers GmbH | Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB)
Stand: August 2020
1. Allgemeines | Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AVLB) in ihrer zum jeweiligen Ver-tragsschluss gültigen Fassung werden Bestandteil sämtlicher Kauf- und Lieferverträge zwischen der Jun-kers & Müllers GmbH (im Folgenden: JM) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden: Kunden), soweit nicht im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
1.2 Diese AVLB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Verträge zwischen JM und demsel-ben Kunden, ohne dass JM in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müsste. Sie gelten spätestens mit Leis-tungserbringung durch JM als vom Kunden bestätigt.
1.3 Diese AVLB gelten ausschließlich. Etwaige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit JM ihrer Geltung schriftlich zu-gestimmt hat.
1.4 Wenn in diesen AVLB die Begriffe ‚schriftlich‘, ‚Schriftform‘ oder grammatikalische Varianten hiervon ver-wendet werden, meint dies grundsätzlich ‚schriftlich‘ im Sinne von § 126 BGB. Hierfür ist der elektronische Austausch von Kopien handschriftlich unterzeichneter Dokumente ausreichend. Einfache E-Mails sind nicht ausreichend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, die nach Vertragsschluss gegenüber JM abge-geben werden (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit min-destens der Textform (einfache E-Mail ist ausreichend), soweit in diesen AVLB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von JM sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn JM dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat. JM behält sich daran Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, ist JM berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 30 Tagen nach seinem Zugang bei JM anzunehmen.
2.3 Ein Kaufvertrag zwischen JM und dem Kunden kommt erst durch eine schriftlich oder per E-Mail versendete und als solche gekennzeichnete Auftragsbestätigung von JM oder durch Lieferung der Ware zustande.
3. Warenverfügbarkeit | Lieferfristen | Lieferverzug
3.1 Lieferbar sind nur die in den jeweils gültigen Preislisten von JM aufgeführten Wareneinheiten. Geringfügige Abweichungen von den Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.
3.2 JM teilt dem Kunden in der Auftragsbestätigung in der Regel die voraussichtliche Lieferfrist mit. Ist eine Ware zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden nicht lieferbar, so teilt JM dies dem Kunden nach Feststellen der Nichtverfügbarkeit mit.
3.3 Lieferfristen sind unverbindlich, sofern JM sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich anerkannt hat.
3.4 Hält JM eine vereinbarte Lieferfrist nicht ein, so kann der Kunde nur nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung gel-tend machen. Dies gilt nicht, sofern das Setzen einer Nachfrist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehr-lich ist.
3.5 Der Eintritt des Lieferverzugs von JM bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend hier-von ist jedoch in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
3.6 Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und andere von JM nicht zu vertretende Hindernisse bei JM oder Lieferanten von JM, befreien JM für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Ver-pflichtung zur Lieferung.
4. Teillieferungen | Toleranzmengen | Gefahrübergang | Annahmeverzug
4.1 JM ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der übrigen bestellten Waren sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, JM erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. JM kann für Teillieferung gesonderte Rechnungen erstellen.
4.2 Aus technischen Gründen kann die Menge der von JM gelieferten Ware um bis zu 10 % von der vereinbarten Menge abweichen. Mengenabweichungen innerhalb dieser technischen Toleranz stellen eine vertragsge-mäße Erfüllung durch JM dar, Ziffer 7 findet insoweit keine Anwendung. Der Kaufpreis bemisst sich (auch) in diesen Fällen nach der tatsächlich gelieferten Menge.
4.3 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung der Ware ‚FCA 41239 Mönchen-gladbach, Deutschland‘ gemäß Incoterms 2020 ab Lager von JM in Deutschland (derzeit Bolksbuscher Straße 27 in D-41239 Mönchengladbach). Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald JM die Ware am genannten Ort zur Verfügung gestellt hat.
4.4 Sofern ein Versand der Ware vereinbart wird, trägt der Kunde die Frachtkosten. Bei Eillieferungen fallen ggf. Eilzuschläge an. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesen Fällen auf den Kunden über, sobald die Ware dem Frachtführer oder der sonstigen zur Aus-führung der Versendung bestimmten Person übergeben wird. JM versendet die Ware grundsätzlich unver-sichert. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden wird von JM nur auf Wunsch des Kunden und bei entsprechender schriftlicher Sondervereinbarung abgeschlossen. Die Kosten der Versicherung trägt der Kunde.
4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lie-ferung von JM aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist JM berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür be-rechnet JM eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der betreffenden Bestellung pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mit-teilung der Abholbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch höchstens 20 % des Netto-Rechnungsbetrages der betreffenden Bestellung. Der Nachweis eines höheren Schadens durch JM sowie gesetzliche Ansprüche von JM (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Rücktritt) bleiben un-berührt; die Pauschale ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche von JM anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass JM überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
5. Preise | Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise verstehen sich ‚FCA 41239 Mönchengladbach, Deutschland‘ gemäß Incoterms 2020 bzw., falls sich aus der Auftragsbestätigung ausdrücklich ergebend, einschließlich Verpackungskosten. Die Umsatz-steuer in jeweils geltender Höhe wird am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich ausge-wiesen.
5.2 Falls der Kunde in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland ansässig ist und soweit Umsätze aus einer Lieferung deshalb nach deutschem Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei sind, ist der Kunde verpflich-tet, JM auf Verlangen die nach deutschem Umsatzsteuerrecht erforderlichen Liefernachweise (z. B. Gelan-gensbestätigung) auszustellen und zu übermitteln sowie bei Erstellung sonstiger, in diesem Zusammenhang erforderlicher Dokumente mitzuwirken. Solche Liefernachweise müssen mindestens folgende Angaben ent-halten: (i) den Namen und die Anschrift des Kunden, (ii) die Menge der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen, (iii) Ort und Datum des Erhalts der Lieferung im EU-Ausland, oder bei Selbsttransport durch Ort und Datum des Erhalts der Liefe-rung den Kunden, (iv) das Ausstellungsdatum des Liefernachweises, und (v) die Unterschrift des Kunden bzw. des Bevollmächtigten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, JM sämtliche in Ermangelung der ge-nannten Liefernachweise sowie im Falle der mangelnden Mitwirkung durch den Kunden JM entstandenen Folgekosten, insbesondere eine nachträgliche Umsatzsteuerforderung, zu erstatten.
5.3 Sollte JM nach dem Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsabschluss den Preis für die bestellte Ware anheben oder ermäßigen, wird JM dies dem Kunden schriftlich oder per E-Mail anzeigen. Zwischen JM und dem Kunden gilt der auf diese Weise mitgeteilte Preis als vereinbart. Soweit sich der Preis um mehr als 5 % verändert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Von JM gestellte Rechnungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. JM behält sich die Geltendma-chung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 JM behält sich das Eigentum an den von JM gelieferten Waren (im Folgenden: Vorbehaltswaren) vor, bis der Kunde sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit JM be-glichen hat.
6.2 Die Vorbehaltsware darf vom Kunden weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Zur Ver-äußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware ist der Kunde nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges befugt.
6.3 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist JM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vor-behaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
6.4 Zur Sicherung der bestehenden und künftigen Forderungen von JM aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und JM tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbe-haltsware bzw. seine auf einen etwaigen Miteigentumsanteil von JM entfallenden Forderungen hinsichtlich der Erzeugnisse bis zur Höhe des Betrages der von JM gestellten Rechnung vorrangig an JM ab. JM nimmt die Abtretung an. Der Kunde wird Zahlungen, die er aus einem Verkauf von Vorbehaltswaren von Dritten erhält, in erster Linie auf den nicht an JM abgetretenen Teil der Gesamtforderung anrechnen, sofern der Zahlende nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
6.5 Soweit ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von JM besteht oder Forderungen des Kunden an JM abgetreten sind, ist der Kunde gegenüber JM zur Erteilung der für die Wahrung der Rechte von JM notwendigen Aus-künfte verpflichtet. Das gilt insbesondere für Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Ware von JM oder an JM abgetretene Forderungen. Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung durch JM gehen zu Lasten des Kunden.
6.6 Der Kunde ist neben JM zur Einziehung der an JM abgetretenen Forderungen ermächtigt. JM wird die For-derungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber JM nach-kommt, kein Mangel in der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und der Eigentumsvorbehalt von JM nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziffer 6.3 geltend gemacht wird. Liegen diese Voraussetzungen jedoch vor, kann JM verlangen, dass der Kunde JM die abgetretenen Forderungen und die entsprechenden Schuld-ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an JM aus-händigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist JM in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware und Einziehung der abgetre-tenen Forderungen zu widerrufen.
6.7 Sofern der Wert der vom Kunden an JM gegebenen Sicherheiten den Betrag der Forderungen von JM ge-genüber dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt, wird JM die Sicherheiten in entsprechendem Umfang freigeben.
7. Mängelrüge | Nacherfüllung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Män-gel der gelieferten Ware oder offensichtliche Mengenabweichungen außerhalb der technischen Toleranz gemäß Ziffer 4.2 oder Fehllieferungen sind JM gegenüber spätestens 1 Woche nach Erhalt der Ware schrift-lich zu rügen. Verborgene Mängel/Mengenabweichungen/Fehllieferungen sind JM gegenüber unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Werden diese Rügefristen nicht eingehalten, erlöschen die sonst bestehen-den Mängelansprüche des Kunden.
7.2 Bei berechtigten Beanstandungen wird JM innerhalb angemessener Frist etwaige Fehlmengen nachliefern bzw. nach der Wahl von JM bestehende Mängel beseitigen oder mangelfreie Ware liefern (im Folgenden zusammen: Nacherfüllung).
7.3 Hat der Kunde JM eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, so kann er nach erfolglosem Ablauf der Frist den Kaufpreis mindern oder bei nicht nur unerheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Setzung der Frist zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.4 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz von Aufwendungen bestehen auch im Falle von Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Haftung von JM
8.1 JM haftet dem Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für solche Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter von JM oder leiten-den Angestellten verursacht wurden, für arglistig verschwiegene Mängel, für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei ausdrück-licher Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch JM.
8.2 JM haftet dem Kunden auf Schadens- und Aufwendungsersatz in Höhe des vertragstypischen, vorherseh-baren Schadens für Schäden aus einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Schä-den, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von JM grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesent-licher Vertragspflichten verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten von JM sind solche, deren Erfül-lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
8.3 Die Haftung von JM nach vorstehenden Ziffern 8.1 und 8.2 ist der Höhe nach auf den doppelten Netto-Rechnungsbetrag der jeweiligen Bestellung begrenzt. Dies gilt nicht für vorsätzliches Handeln.
8.4 Soweit keine Haftung nach Ziffer 8.1 und 8.2 übernommen wird, ist die Haftung von JM ausgeschlossen. Gewährleistungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden entfallen bei unsachgemäßer Behandlung und Verarbeitung, falscher Anwendung oder mangelhafter Pflege der Waren.
9. Verjährung
9.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Handelt es sich bei der Ware um Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwen-det worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, richtet sich die Verjährung von Mängelan-sprüchen des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese Fristen gelten auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
9.2 Andere Ansprüche des Kunden als Mängelansprüche, insbesondere Ansprüche wegen Nebenpflichtverlet-zungen, vorvertraglicher Haftung oder einer unerlaubten Handlung verjähren in 2 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
9.3 Ansprüche des Kunden nach Ziffer 8.1 und 8.2 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
10. Aufrechnungsverbot | Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts | Abtretungsverbot
10.1 Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von JM nur aufrechnen oder ein Zurückbe-haltungsrecht geltend machen, soweit die Forderungen des Kunden rechtskräftig festgestellt oder von JM unbestritten oder anerkannt sind.
10.2 Eine Abtretung von Forderungen des Kunden gegen JM bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von JM. JM wird diese Zustimmung nur aus einem sachlichen Grund verweigern.
11. Vertraulichkeit
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, über alle ihnen im Rahmen der Erfüllung des Vertrages zur Kenntnis gelangten und gelangenden Informationen, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von JM erkennbar sind, un-befristet Stillschweigen zu bewahren und diese – soweit dies nicht zum Erreichen des jeweiligen Vertrags-zwecks erforderlich ist – weder aufzuzeichnen, noch weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten.
11.2 Der Kunde ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherzustellen, dass auch diese unbefristet der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort für die vertragsgegenständlichen Leistungen ist Mönchengladbach, Deutschland, soweit in die-sen AVLB nicht abweichend geregelt.
12.2 Der zwischen dem Kunden und JM geschlossene Vertrag und die Bestimmungen dieser AVLB geben die Vereinbarungen zwischen dem Kunden und JM im Hinblick auf den Gegenstand des Vertrages vollständig wieder und ersetzen sämtliche vorangegangenen schriftlichen, mündlichen und konkludenten Vereinbarun-gen. Nebenabreden, schriftlich, mündlich oder konkludent, wurden nicht getroffen.
12.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform sowie der aus-drücklichen Bezugnahme auf den Vertrag. Das gilt auch für eine Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzuweichen oder es aufzuheben.
12.4 Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AVLB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, undurch-führbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. JM und der Kunde sind verpflichtet, anstelle der fehlerhaften Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was der Kunde und JM nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Fehlerhaftigkeit der Bestimmung erkannt hätten. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken in dem Vertrag oder diesen AVLB. Diese salvatorische Klausel soll keine bloße Beweislastumkehr zur Folge haben, son-dern § 139 BGB wird insgesamt abbedungen.
12.5 Der Vertrag und diese AVLB sowie sämtliche Rechte aus oder im Zusammenhang damit unterliegen aus-schließlich deutschem Recht, unter Ausschluss derjenigen Normen des internationalen Privatrechts, die zur Anwendung des Rechts eines anderen Staates als Deutschland führen. Die Anwendung des Übereinkom-mens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
12.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und diesen AVLB ist – soweit rechtlich zulässig – Mönchengladbach, Deutschland.
12.7 Die Vertragssprache ist Deutsch. Sollte auf der Webseite von JM oder an anderer Stelle eine Fassung dieser AVLB in einer anderen Sprache verfügbar sein, so ist eine solche Fassung unverbindlich. Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung dieser AVLB.
Junkers & Müllers GmbH
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 3591
Stand: August 2020 Stand: Februar 2019